RS OGH 1972/9/12 4Ob571/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §141 IH
ABGB §142 F
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Ob eine Änderung der Verhältnisse den Eintritt neuer Tatsachen voraussetzt oder auch dann anzunehmen ist, wenn die Tatsache schon zur Zeit der Entscheidung oder Vereinbarung über die Unterhaltsleistung eingetreten war, jedoch erst später zu Tage trat, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Herabsetzung (oder Erhöhung) einer vereinbarten Unterhaltsleistung wegen geänderter Verhältnisse begehrt werden kann, wurde vielmehr nur von Lehre und Rechtsprechung behandelt; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 571/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 571/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086910

Dokumentnummer

JJR_19720912_OGH0002_0040OB00571_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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