Norm
ABGB §37 JRechtssatz
Begehungsort einer wettbewerbswidrigen Handlung ist der Ort, wo die wettbewerblichen Interessen aufeinanderstoßen, also zB der Absatzmarkt, auf dem die Waren zusammentreffen. Daher scheidet bei dieser Beurteilung derjenige Ort aus, wo die wettbewerbswidrige Handlung lediglich vorbereitet wird. Werden herabsetzende Behauptungen im Sinne des § 7 UWG (bzw § 1330 Abs 2 ABGB) in einem Schreiben aufgestellt, dann ist Begehungsort nicht der Wohnort oder der Sitz des Unternehmens des Beklagten - wo er den Brief verfaßte und von wo er ihn abschickte - sondern der Ort, wo seine Ware, die das Schreiben betraf, mit jener der Klägerin in Konkurrenz kam, somit am Wohnsitz des Kunden oder dem Sitz des Unternehmens des Kunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045421Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00334_7200000_002