RS OGH 1972/9/12 5Ob139/72, 1Ob24/86, 4Ob530/88, 8Ob10/94, 1Ob517/95, 1Ob364/99g, 7Ob17/13w, 1Ob75/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

ABGB §1404

Rechtssatz

Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dabei muss das zu übernehmende Schuldverhältnis wenigstens dem Grunde nach feststehen, wenngleich es auch ein zukünftiges sein kann, bei dem die Höhe der Forderung noch nicht festgelegt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 139/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 139/72
    Veröff: EvBl 1973/15 S 43
  • 1 Ob 24/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 24/86
  • 4 Ob 530/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 530/88
    nur: Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. (T1)
    Beisatz: Dem Gläubiger erwächst daraus gemäß § 1404 Satz 2 ABGB unmittelbar kein Recht; der Zweck der Erfüllungsübernahme ist nur die Sicherung des Schuldners gegen Inanspruchnahme durch seinen Gläubiger. (T2)
    Veröff: JBl 1988,518 = ÖBA 1988,1235 (Bydlinski)
  • 8 Ob 10/94
    Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 10/94
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Dem Gläubiger erwächst daraus gemäß § 1404 Satz 2 ABGB unmittelbar kein Recht. (T3)
  • 1 Ob 517/95
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 517/95
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 364/99g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 364/99g
    Auch; Beisatz: Bei der Erfüllungsübernahme muss die Höhe der Gläubigerforderung noch nicht festgelegt sein. (T4)
    Beisatz: Hier: Anwaltshonorar. (T5)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
    nur T1; Auch Beis wie T2
  • 1 Ob 75/13f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 75/13f
    Vgl auch
  • 8 Ob 150/18v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 150/18v
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033124

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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