Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dabei muss das zu übernehmende Schuldverhältnis wenigstens dem Grunde nach feststehen, wenngleich es auch ein zukünftiges sein kann, bei dem die Höhe der Forderung noch nicht festgelegt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0033124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019