RS OGH 1972/9/12 4Ob334/72, 1Ob586/76, 4Ob538/81, 5Ob555/83, 7Ob600/86, 10Ob2433/96h, 2Ob11/98a, 1Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1972
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Norm

EO §389 I
EO §389 II
EO §389 VA
IPRG §4 Abs1
UWG §1 B
UWG §24
ZPO §271
ZPO §274

Rechtssatz

Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist, kann die EV ohne Bescheinigung der rechtlichen Grundlage erlassen werden (4 Ob 381/71). Wenn aber der geltend gemachte Anspruch nach ausländischem Recht beurteilt werden muss, sind bereits dem Erstgericht nicht nur die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruches, sondern auch dessen rechtliche Grundlage zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 334/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 4 Ob 334/72
    Veröff: SZ 45/94 = EvBl 1973/53 S 129 = ÖBl 1973,19 = JBl 1973,530
  • 1 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 28.03.1976 1 Ob 586/76
    Beisatz: Jedoch bedürfen jene ausländischen Normen keiner Bescheinigung, die vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden können (Hier: für das italienische wie für das Schweizer / allenfalls "internationale Handels- = / Recht für die Verpflichtung, Handelsverträge einzuhalten und für die Verletzung solcher Verträge Schadenersatz zu leisten). (T1)
  • 4 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 538/81
  • 5 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 555/83
    Vgl aber; Beisatz: Die Angemessenheit der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falles ab. (T2)
  • 7 Ob 600/86
    Entscheidungstext OGH 10.07.1986 7 Ob 600/86
    Vgl auch; Veröff: SZ 59/128 = BankArch 1986,486 (Koziol) = JBl 1987,115 = IPRAX 1988,33 (Morscher,40) = RdW 1986,341
  • 10 Ob 2433/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2433/96h
    Auch; nur: Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T4)
  • 2 Ob 11/98a
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 11/98a
    nur: Widerspricht dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T5)
    Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T6)
  • 1 Ob 16/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 16/01m
    Vgl; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T7) Beisatz: Das angemessene Ausmaß der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab. (T8)
    Beis wie T6
  • 4 Ob 67/03m
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 67/03m
    Auch; Beisatz: Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß § 389 Abs 1 EO zu bescheinigen hat, muss doch der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt. (T9)
    Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T10)
    Beis wie T6
  • 1 Ob 233/05d
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 233/05d
    Auch; Beisatz: Hier: Tschechische Wettbewerbsnormen. (T11)
  • 4 Ob 122/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 122/06d
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von § 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen. (T12)
  • 2 Ob 169/07b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2007 2 Ob 169/07b
    Vgl; Beis ähnlich wie T4
  • 3 Ob 202/09s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2009 3 Ob 202/09s
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 59/11v
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 59/11v
    Auch
  • 7 Ob 53/15t
    Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
    Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T13)
  • 3 Ob 152/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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