- 4 Ob 334/72
Veröff: SZ 45/94 = EvBl 1973/53 S 129 = ÖBl 1973,19 = JBl 1973,530
- 1 Ob 586/76
Entscheidungstext OGH 28.03.1976 1 Ob 586/76
Beisatz: Jedoch bedürfen jene ausländischen Normen keiner Bescheinigung, die vernünftigerweise nicht in Zweifel gezogen werden können (Hier: für das italienische wie für das Schweizer / allenfalls "internationale Handels- = / Recht für die Verpflichtung, Handelsverträge einzuhalten und für die Verletzung solcher Verträge Schadenersatz zu leisten). (T1)
- 4 Ob 538/81
Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 538/81
- 5 Ob 555/83
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 555/83
Vgl aber; Beisatz: Die Angemessenheit der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falles ab. (T2)
- 7 Ob 600/86
Vgl auch; Veröff: SZ 59/128 = BankArch 1986,486 (Koziol) = JBl 1987,115 = IPRAX 1988,33 (Morscher,40) = RdW 1986,341
- 10 Ob 2433/96h
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2433/96h
Auch; nur: Da das im Einzelfall anzuwendende ausländische Recht dem Gericht nicht bekannt sein muss, die Ermittlung dieses Rechtes aber geraume Zeit in Anspruch nehmen kann, widerspricht es dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T3)
Beis wie T2; Beisatz: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, die Entscheidung also nicht den geringsten Aufschub verträgt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T4)
- 2 Ob 11/98a
nur: Widerspricht dem Wesen des auf eine rasche und nur vorläufige Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens, die Ermittlung der rechtlichen Grundlagen dem Gericht zu überlassen. (T5)
Beis wie T2; Beis wie T4 nur: Wenn der für die Ermittlung des ausländischen Rechts erforderliche Zeitaufwand den zu sichernden Anspruch vereitelt, so hat bereits aus dieser Erwägung heraus jedenfalls für das Provisorialverfahren österreichisches Recht vorrangig zur Anwendung zu kommen. (T6)
- 1 Ob 16/01m
Vgl; Beisatz: Die sofortige Anwendung österreichischen Rechts ohne vorherige ernsthafte Bemühung, das bedeutsame ausländische Sachrecht zu ermitteln, ist unzulässig. Muss subsidiär schließlich doch österreichisches Sachrecht herangezogen werden, so ist der Vollzug einer einstweiligen Verfügung wegen mangelnder "Richtigkeitsgewähr" nur gegen Sicherheitsleistung anzuordnen. (T7) Beisatz: Das angemessene Ausmaß der Frist zur Ermittlung des ausländischen Rechts hängt auch von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab. (T8)
Beis wie T6
- 4 Ob 67/03m
Auch; Beisatz: Ist auch das anwendbare fremde Recht nicht als Anspruchsgrundlage zu beurteilen, die der Kläger gemäß
§ 389 Abs 1 EO zu bescheinigen hat, muss doch der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt im einzelnen wahrheitsgemäß darlegen und bescheinigen. Ist ein fremdes Recht anzuwenden, so muss er sich vor Einbringung seines Sicherungsantrags Klarheit darüber verschaffen, welche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit der geltend gemachte Anspruch begründet ist. Der Kläger wird daher im Regelfall nicht unzumutbar belastet, wenn er bereits mit dem Sicherungsantrag auch das anwendbare Recht darlegt. (T9)
Beisatz: Erbringt der Kläger die notwendigen Bescheinigungen nicht, so hat das Gericht das fremde Recht von Amts wegen zu ermitteln, sofern dies ohne weitwendige Nachforschungen und innerhalb eines dem Zweck des Sicherungsverfahrens angemessenen und damit kurzen Zeitraums möglich ist. (T10)
Beis wie T6
- 1 Ob 233/05d
Auch; Beisatz: Hier: Tschechische Wettbewerbsnormen. (T11)
- 4 Ob 122/06d
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Auch in Sicherungsverfahren legt die nunmehr ständige Rsp der gefährdeten Partei keine Behauptungspflicht und Bescheinigungspflicht zum Inhalt der ausländischen Rechtsnormen auf, die auf den zu sichernden Anspruch anzuwenden sind; der besonderen Dringlichkeit dieses Verfahrens ist vielmehr durch eine flexible Anwendung von
§ 4 Abs 2 IPRG Rechnung zu tragen. (T12)
- 2 Ob 169/07b
Vgl; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 202/09s
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 59/11v
Auch
- 7 Ob 53/15t
Entscheidungstext OGH 23.03.2015 7 Ob 53/15t
Vgl; Beisatz: Die gefährdete Partei hat nicht dargelegt, dass aus der Anwendung ausländischen Rechts für sie ein günstigeres Ergebnis zu erzielen wäre. Eine amtswegige Wahrnehmung hat daher in Hinblick auf die Dringlichkeit der Sache zu unterbleiben. (T13)
- 3 Ob 152/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12