Norm
AngG §27 Z4 E4dRechtssatz
Wenn der Dienstgeber zu erkennen gibt, daß er auf eine genau Einhaltung der Arbeitszeit keinen wesentlichen Wert legt, sondern ihm, der Natur des Aufgabengebietes des Dienstnehmers entsprechend, der Erfolg der Arbeitsleistung wichtiger ist, kann dem Dienstnehmer, der vorher nicht gewarnt oder von einer Änderung der Sachlage unterrichtet wurde und die Arbeitszeiten nur innerhalb des erkennbar geduldeten Rahmens vernachlässigte, nicht der Vorwurf einer so schweren Dienstverletzung gemacht werden, daß eine fristlose Entlassung nach § 27 Z 4 AngG gerechtfertigt wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Erheblichkeit, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Entlassungsgrund, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Vorwarnung, Ermahnung, Warnung, Pause, Unterlassung, Dienstleistung, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029530Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00059_7200000_002