Norm
StPO §289Rechtssatz
Die Aufhebung hat sich im Sinne des § 289 StPO auch auf den nicht angefochtenen Teil des Schuldspruches zu erstrecken, wenn dieser zu angefochtenen Teil im Verhältnis der Idealkonkurrenz steht, also beide Teile nur die Subsumtion einer und derselben strafbaren Handlung unter verschiedene Straftatbestände betreffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100141Dokumentnummer
JJR_19720914_OGH0002_0130OS00073_7200000_004