Norm
ZPO §138Rechtssatz
Bei Eintritt eines Richterwechsels ist die mündliche Streitverhandlung gemäß § 412 ZPO neu durchzuführen. Die bloße Anwendung der Bestimmung des § 138 ZPO bildet keinen Ersatz für diese prozeßrechtliche Notwendigkeit. Die Richter, die das Urteil fällen - im Senatsprozeß gilt dies für jedes einzelne Senatsmitglied -, müssen an der gesamten mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben. Auch eine bloß vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitgliedes begründet bereits die Anwendung der Vorschrift des § 412 ZPO. Urteile von Richtern, die nicht an der ganzen mündlichen Streitverhandlung teilgenommen haben, sind gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig. Die mündliche Streitverhandlung muß wiederholt werden, wenn ein Richterwechsel während der mündlichen Streitverhandlung eingetreten ist. § 412 Abs 2 ZPO schafft gewisse Erleichterungen für die Wiederholung nach einem Richterwechsel. Die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO tritt nur ein, wenn nach einem Richterwechsel während oder nach Abschluß einer mündlichen Verhandlung von dem neuen Richter ohne jede Verhandlung entschieden wird (Fasching III, 781). Nimmt der neue Richter an einer nach dem Richterwechsel anberaumten und durchgeführten Verhandlung teil, mag sie auch den Voraussetzungen des § 412 ZPO in keiner Weise entsprechen, dann ist die darauf beruhende Entscheidung niemals aus dem hier geltend gemachten Grund nichtig, sondern höchstens mangelhaft zustande gekommen (Rügepflicht nach § 196 ZPO !).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0036578Dokumentnummer
JJR_19720914_OGH0002_0060OB00059_7200000_002