Norm
DSt 1872 §2 JRechtssatz
Jeder Rechtsanwalt ist stets zur genauen Klarstellung seines Bevollmächtigungsverhältnisse verpflichtet und hat sich nur als Vertreter jener Partei zu bezeichnen, von der er tatsächlich bevollmächtigt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057014Dokumentnummer
JJR_19720918_OGH0002_000BKD00009_7200000_001