Norm
ABGB §854Rechtssatz
Auch die Benützung einer Scheidewand durch beide Nachbarn stellt den Gegenbeweis gegen die Vermutung des § 857 letzter Satz ABGB und damit die Rückkehr zur Regel des § 854 ABGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0013904Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014