Norm
UrhG §87Rechtssatz
Solange nicht besondere Umstände zu einer Prüfung nötigen, kann eine Rundfunkanstalt auf die Richtigkeit der Erklärung der Drehbuchautoren eines Fernsehfilms vertrauen, sie hätten das Drehbuch weder als Ganzes noch in seinen einzelnen Teilen widerrechtlich dem selbständig erfundenen Inhalt anderer Werke entnommen (II, 1. lit c der Allgemeinen Bedingungen zum Filmdrehbuchvertrag).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077354Dokumentnummer
JJR_19720919_OGH0002_0040OB00336_7200000_001