Norm
ABGB §906Rechtssatz
Dem einer Partei aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung zustehenden Wahlrecht zwischen zwei oder mehreren ihr obliegenden Leistungen wird, wenn diese Partei keine der geschuldeten Leistungen erbringt, durch ein alternatives Klagebegehren Rechnung getragen. Ein auf nur eine der mehreren geschuldeten Leistungen gerichtetes Klagebegehren müßte in diesem Fall abgewiesen werden, weil es durch die materielle Rechtslage nicht gedeckt ist. Der Beklagte kann hier auch nicht zur wahlweisen Erfüllung einer der tatsächlich geschuldeten Leistungen verurteilt werden, weil ein solches Urteil durch das Begehren nicht gedeckt wäre. Anders verhält es sich aber dann, wenn der Kläger zwar nur eine der mehreren wahlweise geschuldeten Leistungen einklagt, dem Beklagten jedoch die Ermächtigung einräumt, sich von dieser Verpflichtung durch die Erfüllung einer der übrigen alternativ geschuldeten Leistungen zu befreien. In diesem Falle steht dem Beklagten das Wahlrecht uneingeschränkt offen, er kann es sogar noch ausüben, wenn gegen ihn zur Hereinbringung der Judikatschuld Exekution geführt wird, und dann die Einstellung dieser Exekution wegen Erfüllung mit Erfolg begehren. Der Urteilsspruch entspricht hier zwar nicht der materiellen Rechtslage, der Beklagte ist dadurch aber nicht beschwert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000542Dokumentnummer
JJR_19720919_OGH0002_0050OB00152_7200000_001