Norm
FinStrG §19 Abs1Rechtssatz
§ 6 Abs 4 SGG und § 19 Abs 1 FinStrG stellen ihrem Wesen nach Ersatz für den Verfall der nicht mehr ergriffenen Tatgegenstände her. Eine kumulative Verhängung ist, da auch der Verfall nur einmal vollzogen werden kann, abzulehnen. Es kann sohin die Verhängung der an die Stelle des Verfalles tretenden Geldstrafe - Wertersatz - auf § 6 Abs 4 SGG und § 19 FinStrG gestützt werden. Hinsichtlich der Höhe des Wertes ist jener nach dem Abs 4 des § 6 des SGG bestimmend, da § 19 Abs 2 FinStrG nur vom "gemeinen Wert" spricht. Im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen nach dem § 6 Abs 1 SGG und §§ 35 ff FinStrG kann das Verfallserkenntnis auf beide Gesetzesstellen gegründet werden (§ 6 Abs 3 SGG, § 17 FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086411Dokumentnummer
JJR_19720919_OGH0002_0100OS00107_7200000_001