Norm
EO §352Rechtssatz
Die Verteilung des Erlöses unter die Miteigentümer findet nicht nach der EO, sondern nach dem Außerstreitverfahren statt. Gelingt es dem Richter nicht, ein Einverständnis der Miteigentümer zu erzielen, so ist damit seine Mitwirkung bei der Verteilung beendet, den Beteiligten steht nunmehr der Rechtsweg offen. Mit der Durchführung der Versteigerung ist eigentlich die Tätigkeit des Exekutionsgerichtes beendet, nur aus praktischen Gründen empfiehlt es sich, dass die Verteilung vom Exekutionsgericht vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004316Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020