Norm
FinStrG §19 Abs1Rechtssatz
Das Gericht ist bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen nicht befugt, von der Festsetzung des Wertersatzes abzusehen, doch kann ihm auch nicht verwehrt sein, für Beteiligte, die nicht zugleich mit den anderen an Finanzvergehen beteiligten Personen abgeurteilt werden können, bei denen aber eine solche Verurteilung für einen späteren Zeitpunkt erwartet werden kann, bei der Aufteilung des Wertersatzes einen Anteil vorzubehalten (vgl EvBl 1971/82).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086174Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00101_7200000_002