Norm
StPO §33 ARechtssatz
Gesetzesverletzungen in formellrechtlicher Beziehung beseitigen nicht den materiellrechtlichen Anspruch - und die Verpflichtung! - Des Staates einen Verdächtigen oder Beschuldigten wegen Gemeingefahr oder zur Sicherung der Strafrechtspflege anzuhalten. Es wäre mit der Zielsetzung der österreichischen StPO unvereinbar, die nicht nur unter Umständen für den Verfahrensausgang ausschlaggebende, sondern auch unter dem Blickpunkt der öffentlichen Sicherheit zu beurteilende Hauptfrage von rein formalen Umstände und mitunter bloßen Zufälligkeiten abhängig zu machen und die Möglichkeit zu eröffnen, allenfalls sogar durch manipuliertes Hinausschieben des Entscheidungstermins selbst eine begründete Untersuchungshaft zu Fall zu bringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096320Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00124_7200000_002