RS OGH 1972/9/20 11Os124/72, 15Os14/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1972
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Norm

StPO §33 A
StPO idF StRÄG 1971 §193

Rechtssatz

Gesetzesverletzungen in formellrechtlicher Beziehung beseitigen nicht den materiellrechtlichen Anspruch - und die Verpflichtung! - Des Staates einen Verdächtigen oder Beschuldigten wegen Gemeingefahr oder zur Sicherung der Strafrechtspflege anzuhalten. Es wäre mit der Zielsetzung der österreichischen StPO unvereinbar, die nicht nur unter Umständen für den Verfahrensausgang ausschlaggebende, sondern auch unter dem Blickpunkt der öffentlichen Sicherheit zu beurteilende Hauptfrage von rein formalen Umstände und mitunter bloßen Zufälligkeiten abhängig zu machen und die Möglichkeit zu eröffnen, allenfalls sogar durch manipuliertes Hinausschieben des Entscheidungstermins selbst eine begründete Untersuchungshaft zu Fall zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 124/72
    Entscheidungstext OGH 20.09.1972 11 Os 124/72
    Veröff: SSt 43/38 = EvBl 1973/61 S 135 = JBl 1973,216
  • 15 Os 14/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 15 Os 14/93
    Vgl aber; Beisatz: Nach Ablauf der Fristen des § 193 Abs 3 StPO ohne zuvor für zulässig erklärter längerer Dauer der Haft ist jede Untersuchungshaft eine (grundrechtswidrige) rechtswidrige. Da das Oberlandesgericht die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für zulässig erklärte, obwohl im Zeitpunkt der Entscheidung die Sechsmonatefrist des § 193 Abs 3 StPO bereits abgelaufen war, ist der Beschwerdeführer im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt. (T1) Veröff: EvBl 1993/85 S 349 = JBl 1993,335 = RZ 1993/40 S 118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0096320

Dokumentnummer

JJR_19720920_OGH0002_0110OS00124_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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