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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §1380;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien I, Herrengasse 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29. August 2002, Jv 2788- 33a/02, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid zu entnehmen ist, brachte der Beschwerdeführer am 5. November 1999 gegen Anton und Hildegard S. beim Bezirksgericht Mödling zu 8C1003/99d Klage auf Zahlung von S 152.600,--, Feststellung und Unterlassung ein. In der mündlichen Streitverhandlung vom 4. Mai 2000 schlossen der Beschwerdeführer und die beklagten
Parteien folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Vergleich:
"Vergleich:
A: Der Kläger verpflichtet sich, die Pachtobjekte lt. Pachtverträgen vom 1.1.1992 und 8.1.1992 und zwar,
I. das auf der Parzelle 143 Grundbuch H liegende Stallgebäude bis zur Feuermauer, einschließlich Kammer, Vorraum, Halle, WC, Heuboden sowie Düngerstätte und Jauchegrube sowie die mitgepachtete Hoffläche;
II. die von ihm gepachtete Parzellen 20/1, 74/1, 74/2, 74/3, 2/4, 7/2, sämtliche Katastralgemeinde H sowie die Grundstücke 72/15 und 72/35 Grundbuch B bis 29.9.2000 von sämtlichen ihm gehörigen Fahrnissen bzw. landwirtschaftlichem Zubehör und ihm gehörigen landwirtschaftlichen Vorräten und dergleichen zu räumen und den beklagten Parteien zu übergeben.
III. Diese Räumung beinhaltet folgende Verpflichtungen:
...
5) Gebäude:
a) alle Boxen, Wasserleitungen, Spinde, Kästen und sonstige Einrichtungsgegenstände sind zu demontieren und abzutransportieren;
b)
die Futterkammer und das WC sind besenrein zu übergeben;
c)
auf die Wiederherstellung von Rinder- und Schweineboxen wird von der beklagten Partei verzichtet;
d) der Heuboden ist von allen Futterresten, diversen Werkzeugen und Geräten befreit besenrein zu übergeben.
e) Der Kläger verzichtet frühestens mit 1.6. jedoch binnen 7 Tagen nach schriftlicher Aufforderung seitens der Beklagten auf die Benützung des nördlichen Teiles des Heubodens und verpflichtet sich diesen von seinen Gegenständen in dieser Frist zu räumen. Die Beklagten verpflichten sich binnen einer Woche ab diesem Räumungstermin eine Trennmauer zu dem dem Kläger verbleibenden Heubodenteil zu errichten. Der dem Kläger verbleibende südliche Heubodenteil ist von ihm bis zum sonstigen Räumungstermin 29.9. zu räumen.
f) Desgleichen verzichtet der Kläger auf die Benützung des östlichen Teiles des Erdgeschossräumlichkeiten (Kammer und Milchkammer, bis zu der lt. Einreichplan dort in einem Abstand von ca. 2,60 m von der östlichen Feuermauer geplanten Mauer) und zwar bis zu dem im obigen Absatz (lt. lit. e) genannten Termin, gleichfalls nach schriftlicher Aufforderung. Diese Mauer ist gleichfalls von den Beklagten binnen einer Woche nach erfolgter Räumung zu errichten, um den Pferdeeinstellbetrieb des Klägers nicht länger zu behindern. Für die verbleibenden Räume gilt die sonstige Räumungsverpflichtung.
g) Ab der Räumung dieser beiden Gebäudeteile reduziert sich der an die Beklagten vom Kläger zu entrichtende Pachtzins um
S 2000,-- pro Monat bzw. aliquot für angefangene Monatsteile.
...
B)1) Die Beklagten verpflichten sich zur ungeteilten Hand dem Kläger einen Entschädigungsbetrag von S 270.000,-- wie folgt zu bezahlen:
a)
einen Teilbetrag von S 135.000,-- bis 31.5.2002
b)
den Restbetrag von S 135.000,-- bei ordnungsgemäßer Räumung und Übergabe lt. Punkt A dieses Vergleiches. Sollte über die Durchführung des Punktes A (Räumung und Übergabe) keine Einigkeit bestehen, ist dieser Betrag am 29.9. entweder in der Kanzlei des Beklagtenvertreterin oder bei diesem Gericht zu erlegen und entweder auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles darüber zu verfügen.
2) Für den Fall des Zahlungsverzuges des Beklagten werden 8% Verzugszinsen vereinbart, zusätzlich tritt die vorzeitige Räumungsverpflichtung des Klägers gem. Pkt. A III. 5 e, f frühestes nach Erlag des ersten Teilbetrages in Kraft.
3) Durch vom Kläger verzögerte Räumung (nach dem 29.9.) reduziert sich die Entschädigung pro angefangenen Monat um
S 20.000,-- (zusätzlich zu zahlendes Benützungsentgelt).
C) Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitige Ansprüche aus den beiden Pachtverträgen bereinigt und verglichen. Gleichfalls sind alle zwischen den Parteien bisher anhängigen Verfahren damit erledigt.
Die Verfahrenskosten (aller Verfahren) werden wechselseitig aufgehoben, sodass von keiner Seite ein Kostenersatz zu zahlen ist."
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Zahlungsauftrag vom 19. Juni 2002 eine restliche Pauschalgebühr von EUR 1.683,97 vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegen den Zahlungsauftrag erhobene Berichtigungsantrag abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, ob zwischen den Prozessparteien Mietzinsforderungen überhaupt strittig gewesen seien und ob die beklagten Parteien mit dem Abschluss des Vergleichs auf ihnen zustehende Forderungen verzichtet hätten. In Punkt A Z 5 lit g des Vergleichs sei aber eine Zahlung eines bestimmten monatlichen Mietzinses vereinbart worden, womit eine wiederkehrende Leistung unbestimmter Dauer vorliege.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 18 Abs 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Hievon besteht nach § 18 Abs 2 Z 2 GGG insofern eine Ausnahme, als danach, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder wenn Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen ist.
Schließen die Parteien im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens einen Vergleich, so richtet sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert der Leistung, zu der sich die Parteien verpflichtet haben. Wesentlich ist allein die gerichtlich protokollierte Vereinbarung, die eine Verfügung über materielle Rechte enthält und zum Zwecke der Beendigung des Rechtsstreites getroffen wurde. Die Verwendung des Wortes "verpflichtet" ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich, die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl 99/16/0507, mwH).
Ein Vergleich führt auch dann zur Neubewertung des Streitgegenstandes, wenn er in Ansehung eines gar nicht (mehr) strittigen Anspruches geschlossen bzw wenn darin eine vertraglich schon bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, § 18 GGG, E 19 und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer erhob als Pächter bestimmter Liegenschafts- und Gebäudeteile Klage auf Zahlung eines "Entschädigungsbetrages" sowie Feststellung und Unterlassung. In dem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich vom 4. Mai 2000 verpflichtete sich der Beschwerdeführer zur Räumung bestimmter Gebäudeteile frühestens zum 1. Juni 2000, jedoch binnen sieben Tagen nach schriftlicher Aufforderung der Beklagten. Weiters verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die restlichen Gebäudeteile bis 29. September 2000 zu räumen.
Im Punkt A III.5) g des Vergleichs wurde vereinbart, dass sich der vom Kläger zu entrichtende Pachtzins ab der Räumung der (in den vorhergehenden Punkten bezeichneten) Gebäudeteile um S 2000,-- pro Monat reduziert.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die wechselseitigen Leistungen der Streitteile in die Bemessungsgrundlage der Gebühr einzubeziehen sind (Tschugguel/Pötscher, aaO, § 18 GGG, E 14). Mit dem zuletzt genannten Vertragspunkt hat sich der Beschwerdeführer als Kläger zur Leistung eines Bestandzinses ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet. Dabei steht der Einbeziehung des Bestandzinses in die Bemessungsgrundlage nicht entgegen, dass der Bestandzins selbst nicht angeführt ist (vgl neuerlich Tschugguel/Pötscher, aaO, § 18 GGG, E 61), sondern aus dem Zusammenhalt mit dem Pachtvertrag zu entnehmen ist.
Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass zur Bemessungsgrundlage der Gebühr - nur - die Reduzierung des Pachtentgelts (für vier Monate) zu rechnen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die im Vergleichsweg erfolgte Aufgabe eines Anspruchs keine gebührenpflichtige Leistung des Aufgebenden darstellt. Ein Verzicht auf eine Leistung stellt somit keinen Gegenstand der Gebühr dar (vgl das hg Erkenntnis vom 24. September 2002, Zl 2002/16/0024 mwH). Schließlich verkennt der Beschwerdeführer auch, dass in den Fällen, in denen sich der Bestandnehmer im Vergleich zur Räumung des Bestandobjekts bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verpflichtet und darin zugleich die Zahlung eines Benützungsentgelts ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird, als Bemessungsgrundlage der zehnfache Wert der Jahresleistung des Benützungsentgelts heranzuziehen ist (Tschugguel/Pötscher, aaO, E 58).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 6. November 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002160234.X00Im RIS seit
27.03.2003