Norm
KO §46 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verurteilung des Masseverwalters "binnen vierzehn Tagen bei Exekution" hat auch dann zu erfolgen, wenn dieser Unzulänglichkeit der Masse eingewendet hat, ohne daß letztere Frage im Titelprozeß zu prüfen wäre, da die im § 47 Abs 2 KO normierte Klassenfolge das materielle Bezugsrecht des Massegläubigers unberührt läßt (unter Heranziehung der Lehre von Petschek - Reimer - Schiemer) und dem Schuldner ganz allgemein nicht der Einwand zusteht, er könne seine Schuld wegen Vermögenslosigkeit nicht bezahlen. Daß der Kläger auf den Einwand des Beklagten sein Begehren entsprechend modifiziert hat, ist prozessual bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041243Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0010OB00159_7200000_001