Norm
ZPO §502 Abs5 FRechtssatz
Die Revision ist unzulässig, wenn das Erstgericht nur die zur Lösung einer bestimmten Rechtsfrage erforderlichen Feststellungen unterlassen hatte und das Berufungsgericht den Auftrag erteilte, diese Feststellungen nachzuholen, ohne aber eine Rechtsansicht selbst bindend aufzuerlegen (1 Ob 169/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042983Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0010OB00198_7200000_001