Norm
StPO idF StRÄG 1971 §193 Abs2Rechtssatz
Eine Versäumung der in § 193 Abs 2 StPO idF StRÄG 1971 genannten Fristen von zwei bzw sechs Monaten führt nicht zu einer Beendigung der Untersuchungshaft "ipso iure". Der Gerichtshof zweiter Instanz ist daher verpflichtet, auch nach Ablauf der genannten Fristen über Haftverlängerungsanträge zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0098108Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00124_7200000_003