Norm
StVO §20 IERechtssatz
"Reaktionszeit" (richtig: "Vorbremszeit") ist die Zeitspanne zwischen dem Erfassen der Verkehrslage und der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen durch die Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen, also eine Zeit, die auch bei aufmerksamer und reaktionsbereiter Fahrweise verstreichen muss, bis die durch die erkannte Gefahrenlage ausgelöste Abwehrhandlung wirksam zu werden beginnt; sie umfasst auch die sogenannte Bremsansprechzeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074853Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018