Norm
GebAG 1965 §27 Abs2 litaRechtssatz
Das Gericht ist nicht verbunden, von einem Mittelwert auszugehen. Das Kartellgericht kann daher unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Gutachtens für die außergerichtliche berufliche Tätigkeit eines Sachverständigen den Höchstsatz nach der in Betracht kommenden allgemeinen Wirtschaftstreuhändergebührenordnung heranziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059168Dokumentnummer
JJR_19720925_OGH0002_000OKT00002_7200000_003