Norm
EO §389 IRechtssatz
Eine Erörterung des Tatsachenvorbringens des Gegners der gefährdeten Partei unter Anleitung des Gerichtes iS § 182 ZPO hat im Provisorialverfahren nicht zu erfolgen, weil der Gegner der gefährdeten Partei bei Erhebung eines Widerspruches alle Umstände, die diesen begründen sollen, ebenso genau anzuführen und zu bescheinigen hat, wie die gefährdete Partei ihr Vorbringen zur Begründung des Antrages auf Erlassung der EV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0005335Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017