TE Vwgh Beschluss 2002/11/8 AW 2002/07/0040

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Veröffentlicht am 08.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §21;
WRG 1959 §29;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der R KG, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 9. August 2002, Zl. 8-Allg- 571/8/2002, betreffend Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung und Auftrag von letztmaligen Vorkehrungen, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. August 1990 wurde dem F. R. als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei vom Landeshauptmann von Kärnten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung (und den Betrieb) einer vollbiologischen Kläranlage auf einem näher genannten Grundstück in der KG E und für die Einleitung der nach projektsgemäßer Reinigung geklärten Abwässer in einen näher genannten Vorfluter erteilt. Diese Wasserrecht wurde gemäß § 21 WRG 1959 auf die Dauer von 10 Jahren verliehen und erlischt am 31. Dezember 2000.

Mit Bescheid vom 26. April 2001 stellte die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt fest, dass das der beschwerdeführenden Partei verliehene und im Wasserbuch dieser Behörde unter einer näher genannten Postzahl eingetragene Wasserrecht zum Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage infolge Fristablaufs "ex lege" erloschen ist. Ferner wurden der beschwerdeführenden Partei als "weichender Wasserbenutzungsberechtigter" aufgetragen, näher bezeichnete letztmalige Vorkehrungen bis 30. September 2001 zu treffen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtnen Bescheid vom 9. August 2002 änderte die belangte Behörde die letztmaligen Vorkehrungen unter Setzung einer Frist bis zum 31. Dezember 2002 ab; diese lauten:

" 1. Aus der biologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. ....., KG E, sind aus dem Zulaufpumpwerk, dem Belebungsbecken, dem Fäkalienübernahmebehälter und dem Schlammspeicher alle Flüssigkeiten und Schlämme zu entfernen und sind diese durch einen befugten Entsorger nachweislich zu entsorgen.

2. Der Zulauf zum Pumpwerk der Kläranlage auf Grundstück Nr. ....., KG E, ist flüssigkeitsdicht abzumauern.

3. Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes auf dem Grundstück Nr. ....., KG E, wo Absturzgefahr besteht, sind dauerhaft abzudecken und zu verschließen."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe festgestellt, dass durch das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und durch den noch nicht durchgeführten - jedoch ohne größeren baulichen Aufwand jederzeit möglichen - Anschluss des Betriebes der beschwerdeführenden Partei an das öffentliche Kanalnetz die ordnungsgemäße Entsorgung der Abwässer aus diesem Betrieb nicht gegeben sei und es sich bei den nunmehr vorgeschlagenen Vorkehrungen um die aus wasserbautechnischer Sicht gelindesten und notwendigsten Maßnahmen handle, um die Anlage zu verschließen. Der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass sie die gereinigten Abwässer nicht in ein näher genanntes Gewässer einleite, sondern verdunsten lasse, sei entgegenzuhalten, dass sich das Fachgutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 15. April 2002 auch mit diesem Vorbringen auseinander setze. Vom Sachverständigen sei ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, dass bei Vorhandensein von Flüssigkeiten und Schlämmen in der Kläranlage ein Betrieb jederzeit aufrecht erhalten werden könne, weil das Abwasser über Kanal und Fäkalienanfuhr in die Anlage geleitet werden könne. Das biologisch gereinigte Abwasser müsse entweder auf dem Grundstück versickert oder in ein näher genanntes Gewässer eingeleitet werden. Durch die Abmauerung des Zulaufes zum Pumpwerk der Kläranlage werde gewährleistet, dass kein Abwasser in die gegenständliche Kläranlage und somit auch in den näher genannten Vorfluter gelangen könne. Die Abmauerung des Zulaufes zum Pumpwerk sei deshalb notwendig, weil das anfallende Abwasser aus dem Betrieb über das bestehende Kanalnetz ins Pumpwerk fließen könne und dann eine Kontrolle der Entsorgung der Flüssigkeiten und Schlämme nicht mehr möglich sei. Ohne die unter den Punkten 1 und 2 vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen könne die Anlage jederzeit missbräuchlich verwendet werden. Sie seien daher notwendig, um eine wirksame Vorkehrung zum Schutz vor unzulässiger Ableitung von Abwässern zu treffen. Da sich das gegenständliche Kläranlagengebäude am Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei befinde welches nicht nur von dieser, sondern auch von Dritten (Eigentümer, Besucher etc.) betreten werde, sei es notwendig - um Verletzungen von Personen zu vermeiden -, die Verschließung der Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes im Sinne der unter Punkt 3 vorgeschriebenen Vorkehrung aufzutragen. Diese Maßnahmen seien sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse des Eigentümers des gegenständlichen Grundstücks und dem der Anrainer unbedingt erforderlich.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Die beschwerdeführende Partei begründete ihren Antrag dahingehend, dass mit der Verpflichtung zur Durchführung von letztmaligen Vorkehrungen bis zum 31. Dezember 2002 für sie ein unwiederbringlicher Schaden verbunden wäre, zumal die bestehende und funktionierende Kläranlage funktionsunfähig gemacht werden müsste und zum Wiederbetrieb des Feriencenters ein Anschluss an die öffentliche Gemeindekanalisation erforderlich wäre, um eine Abwasserbeseitigung sicherzustellen. Sollte die Beschwerde Erfolg haben, so wären diese Maßnahmen nicht mehr rückgängig zu machen. Es wäre zwar "theoretisch denkbar", die bestehende Abwasserbeseitigungsanlage wieder instand zu setzen, es wäre aber nicht möglich, ein Ansuchen um Anschluss an die Gemeindekanalisationsanlage und die damit verbundene Entrichtung der Anschlussgebühren wieder aufzuheben. Sollte die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage sein, die Anschlussgebühren zu entrichten, und deshalb Insolvenz anmelden müssen, wäre dies schon überhaupt nicht mehr rückgängig zu machen.

Zwingende öffentliche Interessen - so die Begründung weiter - würden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen. Die bestehende Abwasserreinigungsanlage funktioniere seit über 10 Jahren klaglos, die erforderliche Reinigung der Abwässer sei gewährleistet. Es finde keine Einleitung in einen Vorfluter statt und es gäbe auch keine zusätzliche Belastung der Umwelt, sodass bei einer Beibehaltung des "status quo" keinerlei Gefährdung irgendwelcher Interessen erfolge.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch in der erstatteten Gegenschrift zum gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Unbestritten ist, dass die wasserrechtliche Bewilligung vom 31. August 1990 für die Errichtung und den Betrieb der vollbiologischen Kläranlage bis 31. Dezember 2000 befristet war. Ferner wird in auch in der Beschwerde ausgeführt, dass um eine Verlängerung dieser Bewilligung nicht angesucht wurde.

Da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen hat, hat er, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, S. 256, zu § 30 Abs. 2 VwGG wiedergegebene hg. Judikatur).

Die belangte Behörde zeigt im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Abwässer aus der gegenständlichen Anlage in einen näher genannten Vorfluter bei Unterbleiben der von ihr unter Punkt 1 und 2 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen gelangen. Das öffentliche Interesse an der Reinhaltung der Gewässer überwiegt jedoch die vom Beschwerdeführer dargelegten Interessen an der Erhaltung einer betriebsfähigen Abwasserreinigungsanlage, zumal es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die gegenständlichen Anlage auch ohne wasserrechtliche Bewilligung (unverändert) weiter betrieben werden darf. Bezüglich der unter Punkt 3 aufgetragenen Vorkehrungen (dauerhaftes Abschließen und Abdichtung von Öffnungen innerhalb des Kläranlagengebäudes, bei denen Absturzgefahr besteht) werden im angefochtenen Bescheid gewichtige öffentliche Interessen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens Dritter (Vermeidung von Verletzungen) dargelegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 8. November 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002070040.A00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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