- 5 Ob 130/72
Veröff: SZ 45/97 = JBl 1973,261
- 3 Ob 10/73
Entscheidungstext OGH 06.02.1973 3 Ob 10/73
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T1)
- 2 Ob 51/73
Entscheidungstext OGH 29.03.1973 2 Ob 51/73
nur T1
- 7 Ob 29/75
Entscheidungstext OGH 20.02.1975 7 Ob 29/75
- 4 Ob 47/76
Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 47/76
nur T1; Veröff: IndS 1977 H2/1035
- 2 Ob 74/77
Entscheidungstext OGH 29.04.1977 2 Ob 74/77
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T2) Veröff: ZVR 1978/185 S 216
- 8 Ob 11/80
Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 11/80
- 4 Ob 335/80
Entscheidungstext OGH 17.06.1980 4 Ob 335/80
nur: Die Vereinbarung der Streitteile, das Verfahren ruhen zu lassen, um Vergleichsverhandlungen zu führen, ist zunächst für die Beurteilung der Frage, ob das Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, neutral, weil daraus noch nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an der weiteren Verfolgung seiner Ansprüche geschlossen werden kann. (T3)
- 1 Ob 19/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 19/80
nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt noch ihm Anlass zur Annahme geben, der Beklagte werde aus der Unterlassung der Weiterführung des Rechtsstreites nicht auf das mangelnde Interesse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung der Sache schließen. (T4)
- 8 Ob 55/82
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 8 Ob 55/82
Vgl auch; nur T3
- 3 Ob 589/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 589/86
nur T1; Veröff: EvBl 1988/94 S 460
- 4 Ob 83/88
nur T4; Veröff: RZ 1992/85 S 262
- 2 Ob 111/88
nur T1
- 1 Ob 568/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1992 1 Ob 568/91
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Völlige Passivität des Klägers sowohl bei der Aufnahme oder Durchführung von Vergleichsverhandlungen, als auch im Zusammenhang mit den zur Fortsetzung des Verfahrens notwendigen Schritten. (T5)
- 9 ObA 170/95
Auch; nur T1
- 6 Ob 252/99y
nur T1; Beisatz: In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T6)
- 9 ObA 36/01m
Beis wie T6; nur: Ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. (T7)
- 7 Ob 291/03z
nur: Werden jedoch die Vergleichsverhandlungen vom Kläger selbst nicht ernsthaft oder ohne stichhältige Gründe nur zögernd geführt oder ist bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Beklagten zu erkennen, dass weitere Vergleichsversuche des Klägers aussichtslos sind, dann hat der Kläger, der nicht im frühest möglichen Zeitpunkt die Fortsetzung des Verfahrens begehrt, die Klage nicht gehörig fortgesetzt. In einem solchen Fall wird die Verjährungsfrist durch die Einbringung der Klage nicht unterbrochen. (T8)
- 9 ObA 22/04g
Auch; nur T8
- 3 Ob 223/06z
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Gläubiger seine Ansprüche anmeldet und der Schuldner eine Stellungnahme abgibt, in der er den Anspruch nicht vollständig ablehnt. (T9); Beisatz: Eine langdauernde grundlose Untätigkeit des Gläubigers nach Ablauf einer angemessenen Frist bewirkt das Ende (Scheitern) der Verhandlungen (Vergleichsverhandlungen), dies jedenfalls dann, wenn von ihm der nächste Schritt erwartet werden kann. (T10); Beisatz: Hier: Grundlose Untätigkeit des Gläubigers von mehr als einem Jahr - Verjährung angenommen. (T11)
- 3 Ob 205/08f
Vgl; nur T7; Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen vor Einbringung des Antrags nach §§ 81 ff EheG. (T12)