Norm
ABGB §165b Abs1Rechtssatz
Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des § 165 b Abs 1 ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086481Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00167_7200000_001