RS OGH 1972/9/26 5Ob167/72

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §165b Abs1
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Eine Regelung dahin, daß die Zustimmung der Ehefrau nur bei einer Auflösung der häuslichen Gemeinschaft aus bestimmten Gründen entfallen soll, bei anderen aber nicht, kann dem zweiten Satz des § 165 b Abs 1 ABGB nicht entnommen werden; daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Untergerichte diese Meinung vertreten haben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 167/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086481

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00167_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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