Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Der Anspruch des Bestandnehmers auf Aufwandersatz im Sinne des § 1097 ABGB setzt nicht die Wahrnehmung der Interessen des Bestandgebers voraus; die dort enthaltene Verweisung auf §§ 1036, 1037 ABGB bezieht sich nicht auf die Voraussetzungen, sondern den Umfang des Ersatzanspruches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020494Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016