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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. April 2002, Zl. Ve1-550-3059/1-1, betreffend Einräumung der Parteistellung in einem Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde H, 2. T-Ges.m.b.H, Fürstenweg 27, 6020 Innsbruck), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2002/06/0126 protokollierten Beschwerde die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung in einem Bauverfahren betreffend ein Projekt, welches auf dem Grundstück Nr. 1, KG H, zur Ausführung gelangen soll. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, das zu diesem Grundstück außerhalb des in § 25 TBO genannten Abstandes liegt, wohl aber innerhalb des dort genannten Abstandes zu dem Grundstück Nr. 9, KG B, auf welchem ein weiteres Bauprojekt derselben Bauwerberin verwirklicht werden soll. Die belangte Behörde die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Bauverfahren verneint, weil sie die - vom Beschwerdeführer bestrittene - Ansicht vertritt, es handle sich bei beiden Projekten um trennbare Bauvorhaben. Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei allenfalls in dem (späteren) Bauverfahren betreffend die Parzelle Nr. 9 der KG B gegeben.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass mit Beginn der geplanten umfangreichen Bauführung im Falle der Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung irreversible Immissionsschäden entstünden und auch den Bauwerber unnotwendige Investitionen in ein nicht bewilligungsfähiges Projekt träfen.
Die belangte Behörde hat sich in einer Stellungnahme gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).
Das Vorbringen im Antrag war nicht geeignet konkret darzutun, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die zweitmitbeteiligte Partei für den Antragsteller während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, dass die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 14. Mai 1993, Zl. AW 93/06/0018, vom 9. Februar 1995, Zl. AW 95/06/0006, vom 15. März 1995, Zl. AW 95/06/0010, oder vom 13. September 1996, Zl. AW 96/06/0056). Allgemeine Interessen an der Erhaltung des derzeitigen Zustandes des Bauplatzes reichen zur Begründung des vom Gesetz geforderten unverhältnismäßigen Nachteils nicht hin.
Im Übrigen ist es Sache des Bauwerbers, das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes einer Bauausführung abzuwägen.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 11. November 2002
Schlagworte
Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Besondere Rechtsgebiete Baurecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:AW2002060044.A00Im RIS seit
05.03.2003