Norm
GOG §56 Abs2Rechtssatz
§ 29 Abs 4 Geo stellt Richtlinien für die Qualifikation der Tätigkeit "einer in der Geschäftsstelle verwendeten Person" als Fachdienst bei Gericht auf, die auch tatsächlich gehandhabt werden. Werden vom Vertragsbediensteten die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt, dann steht ihm auch das Entgelt eines Fachbeamten zu, gleichgültig, auf welche Weise er die hiefür erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Daß der Bedienstete "nach kürzester Zeit in der Lage wäre", die übrigen, von ihm nicht tatsächlich ausgeübten Sparten des selbständigen Wirkungskreises auszuüben, erfüllt nicht die Bedingung des Gesetzes (§ 29 Abs 4 lit h Geo), daß er dazu schon jetzt "in der Lage ist".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059512Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0040OB00053_7200000_001