Norm
StPO §289Rechtssatz
Ist ein Urteil im ersten Rechtsgang im Ausspruch über die Schuld bereits in Rechtskraft erwachsen, so ist eine abermalige Verhandlung und Entscheidung über die Schuldfrage infolge einer Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen; der zweite Rechtsgang hat sich vielmehr auf die Festsetzung der Strafe zu beschränken (EvBl 1954/337, 1968/353).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100078Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0100OS00149_7200000_001