Norm
ABGB §879 CII14Rechtssatz
Dem WBFG 1954 kann nicht entnommen werden, daß der Verkauf eines unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichteten Hauses zu einem höheren Entgelt als den aufgebrachten Grundkosten und Baukosten unstatthaft wäre. § 26 WBFG 1954 normiert als Grund zur Verweigerung der Löschung des Veräußerungsverbotes nicht die Veräußerung zu einem Kaufpreis, der allenfalls auf die gestiegenen Bodenkosten und Baukosten Bedacht nimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038365Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00188_7200000_001