RS OGH 1972/9/26 5Ob188/72

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §879 CII14
WBFG 1954 §26

Rechtssatz

Dem WBFG 1954 kann nicht entnommen werden, daß der Verkauf eines unter Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichteten Hauses zu einem höheren Entgelt als den aufgebrachten Grundkosten und Baukosten unstatthaft wäre. § 26 WBFG 1954 normiert als Grund zur Verweigerung der Löschung des Veräußerungsverbotes nicht die Veräußerung zu einem Kaufpreis, der allenfalls auf die gestiegenen Bodenkosten und Baukosten Bedacht nimmt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 188/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 188/72
    Veröff: EvBl 1973/89 S 210 = MietSlg 24478

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0038365

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00188_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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