Norm
StPO §289Rechtssatz
Ein in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch kann im zweiten Rechtsgang nicht mehr mit Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft, sondern nur unter den Voraussetzungen der §§ 353 ff StPO durch eine allfällige Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020