RS OGH 1972/9/26 5Ob160/72, 5Ob553/77, 7Ob609/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

JN §49 Abs2 Z5

Rechtssatz

Das Vorliegen einer aus einem Bestandvertrag abgeleiteten oder mit einem solchen verknüpften Streitsache ist nicht darauf beschränkt, daß der Anspruch auf die Bestimmungen des 25.Hauptstückes des ABGB gestützt wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 160/72
    Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 160/72
    Veröff: MietSlg 24539
  • 5 Ob 553/77
    Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 553/77
    Ähnlich; Beisatz: Auch zB Ersatzansprüche nach §§ 1041, 1042, 1111, 1120, 1431 f ABGB, aber auch Ansprüche des Bestandnehmers gegen den enteigneten Bestandgeber (gemäß §§ 4 und 5 EisbEG bzw § 20 Abs 5 BStG sind bei der Ermittlung der Entschädigung des Enteigneten die Nachteile, die der Verlust des Mietverhältnisses für den Bestandnehmer nach sich zieht, zu berücksichtigen; deren Vergütung obliegt dem Enteigneten). (T1) Veröff: MietSlg 29578
  • 7 Ob 609/79
    Entscheidungstext OGH 03.05.1979 7 Ob 609/79
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0046590

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00160_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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