Norm
AngG §27 Z4 E4fRechtssatz
Wenn sich der Angestellte beharrlich weigert, sich einer durch den Gegenstand der Dienstleistung gerechtfertigten Anordnung des Dienstgebers zu fügen, so setzt er einen Entlassungsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Zweigstelle, Verweigerung, Nichtfügen, Anweisung, Anordnung, Befolgung, Nichtbefolgung, Besprechung, Beharrlichkeit, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0029896Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022