RS OGH 1972/9/26 5Ob130/72

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Veröffentlicht am 26.09.1972
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Norm

ABGB §1497 IVD
ZPO §57
ZPO §62 Abs2

Rechtssatz

Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann nicht gesprochen werden, wenn der Kläger die ihm auferlegte Prozeßkostenkaution (§ 57 ZPO) nicht erlegt, wohl aber im Fall der Unterlassung der dem Kläger aufgetragenen Ergänzung der Prozeßkostenkaution (§ 62 Abs 2 ZPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034783

Dokumentnummer

JJR_19720926_OGH0002_0050OB00130_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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