Norm
ABGB §1497 IVDRechtssatz
Von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann nicht gesprochen werden, wenn der Kläger die ihm auferlegte Prozeßkostenkaution (§ 57 ZPO) nicht erlegt, wohl aber im Fall der Unterlassung der dem Kläger aufgetragenen Ergänzung der Prozeßkostenkaution (§ 62 Abs 2 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0034783Dokumentnummer
JJR_19720926_OGH0002_0050OB00130_7200000_002