TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/12 2001/01/0368

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Veröffentlicht am 12.11.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §10;
AsylG 1997 §11;
AsylG 1997 §32 Abs2;
AsylG 1997 §6 Z1;
AsylG 1997 §8;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des am 18. April 1990 geborenen A in L, vertreten durch Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Harrachstraße 14/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. Juli 2000, betreffend Erstreckung von Asyl (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, am 10. Juli 2000 mündlich verkündeten und am 14. Juli 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid hat der unabhängige Bundesasylsenat (die belangte Behörde) den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG) abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei. Auf Grund seiner zur hg. Zl. 2001/01/0365 protokollierten Beschwerde wurde dieser Bescheid mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung von Asyl wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen. Die belangte Behörde begründete die Abweisung dieses Antrages damit, dass der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom "12.7.2000" abgewiesen worden sei und daher eine Behebung des Bescheides über die Asylerstreckung gemäß § 32 Abs. 2 dritter Satz AsylG und eine Erstreckung von Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht kämen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des Bescheides befunden hatte.

Für den Beschwerdeführer folgt daraus, dass auf Grund der Aufhebung des den Asylantrag des Vaters abweisenden Bescheides mit dem Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0365, der Bescheid, mit dem der Erstreckungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, weshalb dieser Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2002, Zl. 2000/01/0413).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 12. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001010368.X00

Im RIS seit

04.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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