RS OGH 1972/9/27 11Os115/72

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Veröffentlicht am 27.09.1972
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Norm

StVO §16 Abs1 lita
StVO §20 IA4
StVO §20 IE

Rechtssatz

Der Lenker, der im Zuge eines Überholmanövers einen entgegenkommenden Fahrzeuglenker behindert und dadurch eine objektiv gefährliche Verkehrssituation wirklich herbeiführt oder den Entgegenkommenden eine solche Gefahr zumindest annehmen läßt, haftet für den Unfallserfolg selbst dann, wenn es dem Entgegenkommenden "mit einigen Schwierigkeiten" noch möglich gewesen wäre, die Situation zu meistern. Nicht entscheidend ist der Umstand, daß allenfalls ohne das Hinzukommen eines Fehlverhaltens des Gegenfahrers der Unfallserfolg nicht oder nicht in der gleichen Schwere eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 115/72
    Entscheidungstext OGH 27.09.1972 11 Os 115/72

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0074122

Dokumentnummer

JJR_19720927_OGH0002_0110OS00115_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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