Norm
StPO §313 CRechtssatz
Kraft der imperativen Vorschrift des § 313 StPO ist der Schwurgerichtshof bei sonstiger Nichtigkeit (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verpflichtet, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, welche einen "Straflosigkeitsumstand" (und zwar je nach Lage des betreffenden Falls einen Strafausschließungsgrund, einen Strafaufhebungsgrund oder gleichartige Umstände) darstellen, eine entsprechende "Zusatzfrage" zu stellen, denn nur dadurch wird Gewähr geboten, daß die Aufmerksamkeit der Geschwornen auf die die Strafbarkeit trotz Verübung der Tat ausschließenden (oder aufhebenden) Tatsachen gelenkt wird (Lohsing-Serini 431; Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 6 zu § 313 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100685Dokumentnummer
JJR_19720927_OGH0002_0110OS00117_7200000_001