Norm
EO §37 AhRechtssatz
Voraussetzung einer auf ein Mietrecht gestützten Klage nach § 37 EO ist, daß der Bestandvertrag zwischen dem betr Gläubiger oder dessen Rechtsvorgänger und dem Verpflichteten abgeschlossen wurde. Zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten zustande gekommene Bestandverträge haben grundsätzlich auf das Recht des betr Gläubigers zur Exekutionsführung keinen Einfluß. Denn anders als dingliche Rechte wirken bloße Forderungsrechte nicht gegen Dritte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000922Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_002