Norm
EheG §66Rechtssatz
Wurde die Ehe aus beiderseitigem gleichteiligen Verschulden geschieden und wurde der Ehegattin durch Vergleich, ohne daß im Zeitpunkte des Vergleichsabschlusses die Voraussetzungen des § 68 EheG vorlagen, ein Unterhaltsanspruch eingeräumt, so liegt ein vertraglicher Unterhaltsanspruch vor. Auf den vertraglichen Unterhalt sind aber die Bestimmungen der §§ 66 bis 69 EheG unanwendbar (Schwind in Klang 2.Auflage I/1 908 f, EFSlg 5244).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0057417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014