Norm
EO §196Rechtssatz
"Gleichzeitig" bedeutet nach dieser Bestimmung, daß der Erlag und Nachweis zwar nicht schon bei der Anbringung des Überbotes, aber doch innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen geschehen müsse (vgl JBl 1890,361). Auch diese Voraussetzung ist wie die anderen der §§ 195 und 196 EO für die Wirksamkeit eines Überbotes unerläßlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002924Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00108_7200000_001