Norm
EO §331 ARechtssatz
Die Verwertung eines radizierten Gewerbes kann im Rahmen der Liegenschaftszwangsverwaltung durch die Erfassung der Ertragsüberschüsse des radizierten Gewerbes geschehen, wobei es auch zulässig ist, die Liegenschaftszwangsverwaltung bloß eingeschränkt auf die Zwangsverwaltung des radizierten Gewerbes zu führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0004064Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00100_7200000_002