Norm
EO §37 AaRechtssatz
Der bloße Umstand, daß jemand Räume innehat und er daraus auf Grund einer gegen seine Bestandgeber geführten Exekution nicht nach § 568 ZPO entfernt werden kann, ist kein Grund zur Widerspruchsklage gem § 37 EO. Eine solche kann nur auf Grund eines gegen den betreibenden Gläubiger wirksamen materiellen Rechts erhoben werden. Über die Anwndbarkeit des § 568 ZPO ist im Exekutionsverfahren, nicht aber im Exszindierungsstreit zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000699Dokumentnummer
JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_001