RS OGH 1972/9/28 3Ob107/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1972
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Norm

EO §37 Aa
EO §37 Ah
EO §37 O
ZPO §568

Rechtssatz

Der bloße Umstand, daß jemand Räume innehat und er daraus auf Grund einer gegen seine Bestandgeber geführten Exekution nicht nach § 568 ZPO entfernt werden kann, ist kein Grund zur Widerspruchsklage gem § 37 EO. Eine solche kann nur auf Grund eines gegen den betreibenden Gläubiger wirksamen materiellen Rechts erhoben werden. Über die Anwndbarkeit des § 568 ZPO ist im Exekutionsverfahren, nicht aber im Exszindierungsstreit zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 107/72
    Mietslg 24617 = JBl 1973,317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000699

Dokumentnummer

JJR_19720928_OGH0002_0030OB00107_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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