Norm
PresseG §41 Abs1Rechtssatz
Im selbständigen Verfahren gemäß dem § 42 PresseG ist auszusprechen, daß der Inhalt der Druckwerke objektiv eine bestimmte strafbare Handlung begründet. Es ist nicht auf den Verfall "bestimmter", sondern auf den Verfall der Druckwerke an sich zu erkennen (§ 41 Abs 1, 2.Satz des PresseG). Gemäß § 42 Abs 2 PresseG ist den Herausgebern oder Verlegern Kostenersatz aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0072224Dokumentnummer
JJR_19720929_OGH0002_0100OS00144_7200000_001