Norm
UWG §9 B6Rechtssatz
Ein Firmenbestandteil, der für sich allein oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, eindeutig auf ein bestimmtes Unternehmen und dessen Inhaber hinweist, genießt auch ohne besondere Verkehrsgeltung ebenso den Schutz des § 9 Abs 1 UWG wie ein an sich schon unterscheidungskräftiger Firmenbestandteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0078854Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00340_7200000_001