Norm
BStG 1971 §18 Abs1Rechtssatz
Die Vergleichswertmethode kann nur dort Grundlage der Berechnung des Entschädigungsbetrages sein, wo eine genügend große Anzahl annähernd vergleichbarer Grundstücke innerhalb eines gewissen Zeitraumes vor und nach der Enteignung auf dem freien Grundstücksmarkt verkauft wurden. Kann der Verkehrswert der enteigneten Grundstücke auch nicht auf diese Weise ermittelt werden, wird der Wert unter Zuziehung eines oder zweier Sachverständiger durch Schätzung zu ermitteln sein. Rein theoretische Erwägungen, welcher Preis von einem wirtschaftlich denkenden Käufer auf Grund der allgemeinen Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück noch gezahlt würde, führen aber nicht zur Feststellung des Verkehrswertes dieses Grundstückes, wenn dieses mangels jeglicher Nachfrage unverkäuflich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0056462Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0050OB00151_7200000_001