Norm
ZPO §8Rechtssatz
Vom Prozeßgericht kann bei der Einbringung der Klage nur für den Beklagten und auf Antrag seines Gegners ein Kurator bestellt werden, nicht aber für den Kläger. Für diesen kann in einem solchen Fall nur vom zuständigen Pflegschaftsgericht ein gesetzlicher Vertreter (Kurator, Beistand, vorläufiger Beistand) bestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0035271Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00554_7200000_002