Vgl; Beisatz: Die verweigerte Zustimmung des leiblichen Vaters kann gemäß § 181 Abs 3 ABGB nur auf Antrag eines Vertragsteils ersetzt werden. (T2); Veröff: SZ 74/113
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Mutter des Wahlkindes ist kein Vertragsteil des Adoptionsvertrags. Ihr fehlt daher auch die Rechtsmittellegitimation hinsichtlich der Entscheidung über den Amtsweg, die verweigerte Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption zu ersetzen. (T3)