RS OGH 1972/10/3 4Ob338/72, 4Ob319/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

UWG §1 C5c
UWG §25

Rechtssatz

Die Veröffentlichung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils durch die siegreiche Partei auf eigene Kosten setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 338/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 338/72
    Veröff: ÖBl 1974,30
  • 4 Ob 319/76
    Entscheidungstext OGH 07.09.1976 4 Ob 319/76
    Beisatz: Keinesfalls berechtigtes Interesse bei Fehlen einer ernsthaften Störung der Geschäftstätigkeit sowie auch zur subjektiven wirtschaftlichen Notwendigkeit der beanstandeten Veröffentlichung (einstweiligen Verfügung). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077897

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00338_7200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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