Norm
UWG §1 C5cRechtssatz
Die Veröffentlichung eines noch nicht rechtskräftigen Urteils durch die siegreiche Partei auf eigene Kosten setzt ein berechtigtes Interesse voraus. Dieses ist insbesondere dann zu bejahen, wenn die Veröffentlichung zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs unbedingt notwendig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0077897Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00338_7200000_001