RS OGH 1972/10/3 4Ob343/72, 4Ob43/22k

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Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

ABGB §861

Rechtssatz

Ein Anbot muß nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet werden, es kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es genügt, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 343/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 343/72
    Veröff: ÖBl 1973,112 = SZ 45/102
  • 4 Ob 43/22k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 43/22k
    Vgl: nur: Es genügt, dass die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014009

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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