Norm
ABGB §861Rechtssatz
Ein Anbot muß nicht an individuell bezeichnete Personen gerichtet werden, es kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Es genügt, daß die Person des Vertragspartners, der das Anbot annimmt, feststellbar und damit bestimmt ist, wer die Vertragsparteien sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014009Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022