RS OGH 1972/10/3 4Ob344/72, 4Ob318/79, 4Ob395/87, 4Ob1039/95, 4Ob283/00x, 4Ob169/03m, 4Ob126/03p, 4O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1972
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. Gerade die Tatsache, dass das Verbot wettbewerbswidriger Handlungen übertreten wurde, begründet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/72
    Entscheidungstext OGH 03.10.1972 4 Ob 344/72
    Veröff: ÖBl 1973,105
  • 4 Ob 318/79
    Entscheidungstext OGH 27.03.1979 4 Ob 318/79
    Vgl aber
  • 4 Ob 395/87
    Entscheidungstext OGH 30.11.1987 4 Ob 395/87
    Vgl auch; Veröff: ÖBl 1989,52 = MR 1988,59
  • 4 Ob 1039/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1039/95
    Vgl auch; Beisatz: Die Anweisung an die Dienstnehmer, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, ohne sich aber dem Rechtsstandpunkt des Klägers zu unterwerfen und sich diesem bindend zur Unterlassung zu verpflichten, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (so schon: Entscheidung vom 23.11.1971, 4 Ob 366/71 = ÖBl 1972,130). Auch eine vor Klageeinbringung ergangene Dienstanweisung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist im Regelfall noch kein ausreichendes Indiz dafür, dass der Störer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen. (T1)
  • 4 Ob 283/00x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 283/00x
    Auch
  • 4 Ob 169/03m
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 169/03m
    Auch; nur: Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. (T2); Beisatz: Ebensowenig kann ein ausdrückliches Verbot von Wettbewerbsverstößen die Wiederholungsgefahr ausschließen. (T3)
  • 4 Ob 126/03p
    Entscheidungstext OGH 23.09.2003 4 Ob 126/03p
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Im Streitfall hat sich die Beklagte jedoch nicht mit Belehrungen und Verboten allein begnügt. Auf Grund der von der Beklagten getroffenen Maßnahmen bestehen vorliegendenfalls keine Zweifel an der Ernstlichkeit ihres Willens, künftig Eingriffe in Rechte der Klägerin zu unterlassen. (T4)
  • 4 Ob 170/05m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2005 4 Ob 170/05m
    Auch
  • 4 Ob 6/07x
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 6/07x
    Vgl aber; Beisatz: Dass der Austausch der beanstandeten Gerätebeilagen in einem einzigen Ausnahmefall unterblieben ist, war auf die Unzuverlässigkeit eines Mitarbeiters eines Vertriebspartners der Beklagten zurückzuführen, der trotz Zusage den Austausch unterließ; dieses Verhalten konnte die Beklagte nicht beeinflussen. (T5)

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079748

Dokumentnummer

JJR_19721003_OGH0002_0040OB00344_7200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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