Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Bloße Belehrungen der Angestellten und Untersagung von Wettbewerbsverstößen durch den Dienstgeber allein können die Wiederholungsgefahr noch nicht ausschließen. Gerade die Tatsache, dass das Verbot wettbewerbswidriger Handlungen übertreten wurde, begründet die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0079748Dokumentnummer
JJR_19721003_OGH0002_0040OB00344_7200000_004